ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LZ-Content

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen von Leonhard Zimmermann, Einzelunternehmer, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung LZ-Content, nachfolgend „LZ-Content“ genannt. 2. Die Leistungen von LZ-Content richten sich auf Grundlage dieser AGB an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn deren Einbeziehung ausdrücklich vereinbart wurde. 4. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsschluss

1. Grundlage eines Auftrags ist das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung oder eine individuell abgestimmte Leistungsbeschreibung. 2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch die Annahme eines Angebots, eine schriftliche oder mündliche Beauftragung oder durch den Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande. 3. Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer konkreten Annahmefrist versehen sind. 4. Absprachen und Freigaben können grundsätzlich auch per E-Mail oder über übliche elektronische Kommunikationswege erfolgen.

3. Leistungen von LZ-Content

LZ-Content erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Foto- und Videoproduktion, Content-Produktion, Image- und Werbefilme, Social-Media-Content, Reels und Kurzvideos, Eventbegleitung, Interviews und Statements, Drohnenaufnahmen, Fotografie, Videoschnitt und Postproduktion, Bildbearbeitung, Content- und Social-Media-Konzeption, Social-Media-Betreuung, Kampagnenentwicklung, Beratung sowie kreative Konzeption. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

4. Kreative und gestalterische Umsetzung

1. LZ-Content setzt Projekte auf Grundlage der gemeinsam abgestimmten Ziele, Konzepte und Anforderungen um. 2. Soweit keine detaillierten Vorgaben vereinbart wurden, besteht bei der kreativen und technischen Umsetzung ein angemessener Gestaltungsspielraum. 3. Dazu zählen insbesondere Auswahl der Aufnahmen, Kameraführung, Schnitt, Dramaturgie, Farbgestaltung, Musik, Bildauswahl und die allgemeine visuelle Umsetzung. 4. Grundlage der Beauftragung ist dabei grundsätzlich die bisherige Arbeitsweise bzw. der erkennbare Stil von LZ-Content sowie die projektbezogene Abstimmung mit dem Auftraggeber.

5. Drehtage und Produktionszeiten

1. Umfang und Dauer eines Dreh-, Shooting- oder Produktionstags ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. 2. Verzögerungen oder Wartezeiten vor Ort, die LZ-Content nicht zu vertreten hat, gelten als Produktionszeit. Dies betrifft beispielsweise Verzögerungen aufgrund noch nicht verfügbarer Mitarbeiter oder Interviewpartner, nicht vorbereiteter Locations, verspäteter Programmpunkte, organisatorischer Änderungen vor Ort oder sonstiger vom Auftraggeber veranlasster Unterbrechungen. 3. Wird der vereinbarte Produktionszeitraum erheblich überschritten, kann die zusätzliche Zeit nach dem vereinbarten bzw. üblichen Stunden- oder Tagessatz berechnet werden. 4. LZ-Content wird den Auftraggeber nach Möglichkeit darauf hinweisen, sobald absehbar ist, dass zusätzlicher Aufwand entsteht.

6. Mitwirkung des Auftraggebers

1. Eine erfolgreiche Produktion setzt eine Zusammenarbeit beider Seiten voraus. 2. Der Auftraggeber stellt deshalb benötigte Informationen, Ansprechpartner, Produkte, Zugänge, Logos, Texte, Termine, Locations und sonstige erforderliche Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. 3. Verzögert sich ein Projekt aufgrund fehlender Informationen, Freigaben oder sonstiger Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend. 4. Ursprünglich vorgesehene Bearbeitungszeiträume können in diesem Fall nicht dauerhaft reserviert werden. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Verfügbarkeit von LZ-Content. 5. Entsteht durch nachträglich geänderte oder ursprünglich unvollständige Angaben zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.

7. Korrekturen und Änderungswünsche

1. Die im Angebot enthaltenen Korrekturmöglichkeiten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. 2. Eine Korrekturschleife umfasst grundsätzlich das gebündelte Feedback des Auftraggebers zu einer bereitgestellten Version. 3. Kleinere Anpassungen innerhalb des abgestimmten Konzepts gelten als reguläre Korrekturen. 4. Grundlegende Änderungen eines bereits abgestimmten Konzepts, beispielsweise eine vollständig neue Dramaturgie, Ausrichtung oder Gestaltung, können zusätzlichen Aufwand darstellen. 5. Zusätzliche Leistungen werden möglichst vor ihrer Durchführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.

8. Freigabe und Abnahme

1. Der Auftraggeber prüft zur Freigabe übermittelte Inhalte insbesondere hinsichtlich sachlicher Angaben. Dazu gehören beispielsweise Namen, Preise, Termine, Öffnungszeiten, Unternehmensangaben, Produktinformationen, Schreibweisen und sonstige fachliche Inhalte. 2. Mit ausdrücklicher Freigabe bestätigt der Auftraggeber grundsätzlich die Richtigkeit der für ihn erkennbaren Angaben. 3. Berechtigte Mängel werden von LZ-Content innerhalb einer angemessenen Frist korrigiert. 4. Subjektive Änderungswünsche hinsichtlich Schnitt, Bildauswahl, Farblook oder kreativer Gestaltung stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Leistung und das abgestimmte Konzept eingehalten wurden.

9. Lieferung und Dateiformate

1. Die geschuldeten Dateiformate, Seitenverhältnisse und Versionen ergeben sich aus dem Angebot. 2. Wurde beispielsweise ausschließlich ein Video im Format 9:16 vereinbart, sind zusätzliche Varianten in 16:9, 1:1 oder anderen Formaten nicht automatisch Bestandteil des Leistungsumfangs. 3. Zusätzliche Exporte, Sprachfassungen, Untertitelversionen oder plattformspezifische Anpassungen können jederzeit gesondert vereinbart werden. 4. Die Lieferung erfolgt in der Regel digital über Download, Cloud-Speicher, Online-Galerie oder vergleichbare Übertragungswege. 5. Der Auftraggeber sollte die gelieferten Dateien nach Erhalt herunterladen und selbstständig sichern.

10. Rohmaterial, Projektdateien und Archivierung

1. Die Beauftragung einer Foto- oder Videoproduktion beinhaltet grundsätzlich die Erstellung und Lieferung der vereinbarten finalen Arbeitsergebnisse. 2. Nicht zum regulären Leistungsumfang gehören insbesondere unbearbeitete Fotoaufnahmen, RAW-Dateien, Original-Videoaufnahmen, nicht verwendete Takes, Original-Audiodateien, Drohnen-Rohmaterial, Proxy-Dateien, Schnittprojekte, Premiere-Pro- oder DaVinci-Resolve-Projekte, After-Effects- oder Photoshop-Projektdateien sowie sonstige offene Arbeits-, Quell- oder Produktionsdateien. 3. Eine Herausgabe dieser Daten erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 4. Die Beauftragung einer Produktion beinhaltet keine dauerhafte Archivierungsleistung hinsichtlich des Rohmaterials. 5. Nach Abschluss des Projekts und der vereinbarten Bearbeitung ist LZ-Content berechtigt, Rohmaterial und Projektdateien ganz oder teilweise zu löschen. 6. Eine bestimmte Mindestaufbewahrungsdauer für Rohmaterial oder Projektdateien wird nicht geschuldet. 7. Ein späterer neuer Schnitt, eine zusätzliche Version oder sonstige Bearbeitung auf Grundlage des ursprünglichen Rohmaterials ist daher nur möglich, wenn das Material zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist. 8. Möchte der Auftraggeber eine längerfristige gesicherte Aufbewahrung des Rohmaterials, kann dies vor Projektabschluss als gesonderte Archivierungsleistung vereinbart werden. 9. Finale Exportdateien werden von LZ-Content im Rahmen der üblichen betrieblichen Datensicherung grundsätzlich aufbewahrt. Eine zeitlich unbegrenzte Verfügbarkeit oder Wiederherstellbarkeit wird jedoch nicht garantiert. 10. Der Auftraggeber ist deshalb ebenfalls für die dauerhafte Sicherung der gelieferten finalen Dateien verantwortlich.

11. Auswahl des Foto- und Videomaterials

1. LZ-Content trifft im Rahmen des vereinbarten Projekts eine professionelle Auswahl des für die Bearbeitung geeigneten Materials. 2. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher während eines Drehs oder Shootings entstandener Aufnahmen besteht nicht. 3. Bei Veranstaltungen oder dokumentarischen Produktionen kann nicht garantiert werden, dass jede anwesende Person, Situation oder jeder Programmpunkt aufgezeichnet wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

12. Vergütung

1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. 2. Leistungen können insbesondere über Stunden- oder Tagessätze, Einzelpositionen, monatliche Betreuungspakete oder Pauschalen abgerechnet werden. 3. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. 4. Zusätzlich erforderliche Fremdkosten wie Sprecher, Models, Locations, Studiomieten, Requisiten, Musik- und Stocklizenzen, Übernachtungen, Genehmigungen oder sonstige externe Dienstleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht bereits ausdrücklich im Angebot enthalten sind. 5. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zu begleichen. 6. Bei größeren oder länger laufenden Projekten können angemessene Anzahlungen oder Abschlagszahlungen vereinbart werden.

13. Reisekosten und Anfahrt

Fahrtkosten, Reisezeiten, Parkgebühren, Maut, Übernachtungen und sonstige notwendige Reisekosten werden entsprechend dem jeweiligen Angebot oder der individuell vereinbarten Konditionen abgerechnet.

14. Terminabsagen und Verschiebungen

1. Vereinbarte Produktions- und Drehtage werden für den Auftraggeber verbindlich reserviert. 2. Muss ein Termin verschoben oder abgesagt werden, bemühen sich beide Parteien zunächst um eine unkomplizierte Lösung bzw. einen Ersatztermin. 3. Bei kurzfristigen Absagen aus Gründen, die LZ-Content nicht zu vertreten hat, kann folgende Ausfallvergütung berechnet werden: bis 7 Kalendertage vorher 30 %, weniger als 7 bis 3 Kalendertage vorher 50 %, weniger als 72 bis 48 Stunden vorher 70 % und weniger als 48 Stunden vorher 100 % der für den betroffenen Termin vereinbarten Vergütung. 4. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass tatsächlich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 5. Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten werden zusätzlich berechnet. 6. Bei wetterabhängigen Produktionen wird vorrangig versucht, gemeinsam einen geeigneten Ersatztermin zu finden.

15. Laufende Social-Media- und Content-Betreuung

1. Umfang und Zeitraum einer laufenden Betreuung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. 2. Monatlich vereinbarte Leistungen setzen voraus, dass der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung, Termine, Informationen und Freigaben rechtzeitig ermöglicht. 3. Können vereinbarte Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers innerhalb eines Monats nicht durchgeführt werden, werden nicht genutzte Leistungen nicht automatisch unbegrenzt in spätere Monate übertragen. 4. Individuelle Nachholtermine können jederzeit gemeinsam abgestimmt werden. 5. Community Management, die Bearbeitung von Direktnachrichten oder die Moderation von Kommentaren ist nur Bestandteil der Betreuung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 6. LZ-Content schuldet eine professionelle Erstellung und Betreuung, jedoch keine bestimmte Reichweite, Anzahl an Followern, Leads, Klicks, Buchungen oder Verkäufen.

16. Social-Media-Plattformen

1. LZ-Content hat keinen Einfluss auf technische oder organisatorische Entscheidungen von Plattformbetreibern wie Meta, Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, LinkedIn oder vergleichbaren Anbietern. 2. Änderungen von Algorithmen, Reichweiten, Funktionen, Werberichtlinien oder Nutzungsbedingungen stellen daher grundsätzlich keinen Mangel der Leistung von LZ-Content dar. 3. Gleiches gilt für Sperrungen, Einschränkungen oder Löschungen durch Plattformbetreiber, soweit diese nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von LZ-Content verursacht wurden.

17. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Urheber- und Leistungsschutzrechte verbleiben, soweit gesetzlich vorgesehen, bei LZ-Content bzw. dem jeweiligen Urheber. 2. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den final gelieferten Arbeitsergebnissen. 3. Der konkrete Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich vorrangig aus dem Angebot. 4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich grundsätzlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation auf der eigenen Website sowie den eigenen organisch betriebenen Social-Media-Kanälen. 5. Weitergehende Nutzungen, beispielsweise Paid Advertising, Kino, TV, Out-of-Home-Werbung, umfangreiche Werbekampagnen oder Nutzung durch rechtlich eigenständige Dritte können gesondert vereinbart werden. 6. Die technische Weitergabe finaler Dateien an Agenturen oder sonstige Dienstleister des Auftraggebers ist zulässig, soweit diese ausschließlich zur Umsetzung des vereinbarten Nutzungszwecks erfolgt. 7. Übliche technische Anpassungen wie Größenänderungen, Zuschnitte, Untertitel oder plattformbedingte Formatänderungen sind grundsätzlich zulässig. 8. Eine vollständige kreative Neubearbeitung oder die Erstellung neuer Produktionen aus dem gelieferten Material ist nur umfasst, soweit entsprechende Nutzungsrechte vereinbart wurden.

18. Musik, Stockmaterial und sonstige Fremdlizenzen

1. Für Musik, Stockmaterial, Fonts, Sprecher, Grafiken oder andere Leistungen Dritter können zusätzliche Lizenzbedingungen gelten. 2. Die von LZ-Content beschafften Lizenzen gelten grundsätzlich für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck. 3. Eine spätere Erweiterung der Nutzung, beispielsweise von Social Media auf Kino, TV oder bezahlte Werbung, kann eine zusätzliche Lizenz erforderlich machen. 4. LZ-Content informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit, wenn eine entsprechende Erweiterung erkennbar zusätzliche Lizenzkosten verursacht. 5. Fügt der Auftraggeber nach Lieferung eigenständig Musik, Grafiken, Stockmaterial oder sonstige Inhalte hinzu, ist er für die erforderlichen Rechte dieser zusätzlichen Inhalte verantwortlich. 6. Dies gilt insbesondere auch für Musik, die der Auftraggeber eigenständig über Instagram, TikTok, YouTube oder andere Plattformen auswählt oder ergänzt.

19. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die erforderlichen Rechte an von ihm bereitgestellten Logos, Fotografien, Videos, Musikstücken, Marken, Texten oder sonstigen Inhalten besitzt. 2. Soweit nicht anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber dafür, dass erforderliche Einwilligungen eigener Mitarbeiter, Gäste, Kunden, Models oder sonstiger beteiligter Personen vorliegen. 3. Gleiches gilt für erforderliche Genehmigungen für vom Auftraggeber vorgegebene Locations oder Grundstücke. 4. Eine umfassende rechtliche Prüfung der Inhalte oder Kampagnen ist nur Bestandteil der Leistung von LZ-Content, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

20. Konzepte, Ideen und Präsentationen

1. Von LZ-Content entwickelte und noch nicht beauftragte Konzepte, Drehideen, Storyboards, Skripte, Kampagnenideen, Reel-Ideen, Claims, Präsentationen und vergleichbare kreative Leistungen dürfen ohne Zustimmung von LZ-Content nicht vollständig oder in wesentlichen Teilen durch Dritte umgesetzt werden. 2. Mit Beauftragung und Vergütung der entsprechenden konzeptionellen Leistung erhält der Auftraggeber die hierfür vereinbarten Nutzungsrechte.

21. Eigenwerbung und Referenzen

1. LZ-Content ist grundsätzlich berechtigt, fertiggestellte und bereits veröffentlichte Projekte für die eigene Referenzdarstellung zu verwenden. 2. Dies umfasst insbesondere Website, Portfolio, Social Media, Showreels, Präsentationen und Referenzlisten. 3. Bei vertraulichen, noch nicht veröffentlichten oder mit einem Embargo versehenen Projekten erfolgt eine Veröffentlichung erst nach Abstimmung bzw. nach dem offiziellen Projektstart. 4. Wünscht ein Auftraggeber aus berechtigten Gründen ausdrücklich keine Referenznutzung, kann dies individuell vereinbart werden.

22. Drohnenaufnahmen

1. Drohnenaufnahmen werden ausschließlich durchgeführt, wenn diese rechtlich zulässig und aus Sicht des verantwortlichen Piloten sicher durchführbar sind. 2. Wetter, Wind, Sicherheitsanforderungen, Flugverbotszonen oder behördliche Vorgaben können die Durchführung beeinflussen. 3. Die abschließende Entscheidung über die sichere Durchführung eines Fluges trifft der verantwortliche Drohnenpilot. 4. Notwendige zusätzliche Genehmigungen oder Sonderfreigaben können gesonderte Kosten verursachen.

23. Technische Rahmenbedingungen

1. LZ-Content arbeitet mit professioneller Produktions- und Sicherungstechnik. 2. Technische Störungen oder Ausfälle lassen sich trotz professioneller Vorsorge bei Foto-, Video- und insbesondere Live- oder Eventproduktionen nicht vollständig ausschließen. 3. LZ-Content trifft angemessene und branchenübliche Maßnahmen zur Vermeidung von Datenverlusten und technischen Problemen. 4. Unterschiede in Farbe, Helligkeit oder Kontrast aufgrund verschiedener Monitore, Smartphones, Browser, Plattformkompressionen oder nicht kalibrierter Wiedergabegeräte stellen keinen Mangel dar.

24. KI- und softwaregestützte Werkzeuge

1. LZ-Content kann zur Unterstützung der kreativen und technischen Arbeit branchenübliche software- und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. 2. Dies kann beispielsweise Unterstützung bei Bildbearbeitung, Schnitt, Audiobearbeitung, Untertiteln, Konzeption oder einzelnen visuellen Elementen umfassen. 3. Die Verwendung synthetischer Abbilder oder Stimmen realer Personen erfolgt nur, soweit die hierfür erforderlichen Rechte bzw. Einwilligungen vorliegen. 4. Besondere Anforderungen an den Einsatz oder Nicht-Einsatz bestimmter Technologien können projektbezogen vereinbart werden.

25. Künstlersozialabgabe

Eine gegebenenfalls gesetzlich anfallende Künstlersozialabgabe ist nicht Bestandteil der Vergütung von LZ-Content. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob und in welchem Umfang für ihn eine gesetzliche Abgabepflicht besteht.

26. Haftung

1. LZ-Content haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. 2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LZ-Content bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist. 4. Für Rohmaterial oder Projektdateien, die entsprechend Abschnitt 10 zulässigerweise gelöscht wurden, besteht keine Verpflichtung zur Wiederherstellung.

27. Datenschutz und Vertraulichkeit

1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. 2. Weitere Informationen hierzu enthält die Datenschutzerklärung von LZ-Content. 3. Beide Vertragsparteien behandeln vertrauliche und nicht öffentlich bekannte Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich. 4. Diese Verpflichtung gilt auch nach Abschluss des jeweiligen Projekts fort.

28. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung nicht zwingend vorgeschrieben ist. 2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Deggendorf Gerichtsstand. 3. Sollte eine einzelne Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Leonhard Zimmermann · LZ-Content · Einzelunternehmen. Anschrift, E-Mail-Adresse und weitere Kontaktdaten gemäß Impressum.